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Unterhalt als Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person

Die Unterhaltsleistung ist eine gesetzliche Pflicht, die sich entweder aus vertraglichen Vereinbarungen als auch kraft Gesetzes ergeben. Geregelt ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den §§ 1601 - 1615 sowie durch Urteile der Oberlandesgerichte (unterhaltsrechtliche Leitlinien). Wer Unterhalt fordert, muss stets Bedürftig sein. Andererseits muss derjenige, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wird, auch leistungsfähig sein.

Unterhalt wird unterschieden in Familienunterhalt, Verwandtenunterhalt und Ehegattenunterhalt. Der Familienunterhalt dient der gemeinsamen Haushaltsführung, d.h. die Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder. Wer die Haushaltsführung übernimmt, hat damit bereits seine Unterhaltspflicht erfüllt (§ 1360 S. 2 BGB).

Verwandtenunterhalt wird fällig für Personen in gerader Linie, also Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel. Der Verwandtenunterhalt umfasst nicht nur den gesamten Lebensbedarf dieser Personen, sondern auch die Kosten für eine angemessene Berufsausbildung. Wer ein Kind betreut (also erzieht und pflegt), erfüllt dadurch bereits seine Unterhaltspflicht. In diesem Fall schuldet der andere Partner Barunterhalt.

Wer minderjährige Kinder hat, ist zu einer gesteigerten Unterhaltspflicht aufgefordert. Dabei muss der Unterhalt des Kindes in jedem Fall sicher gestellt sein, weshalb der Unterhaltspflichtige alles daran setzen muss, diese Tatsache auch zu erfüllen. Hierzu gehört auch die Ausübung einer Nebentätigkeit. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die aufgegliedert ist in Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes.

In den meisten Fällen erhält der Elternteil, der das Kind betreut, das gesamte Kindergeld. In diesem Fall wird das Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch des Kindes demjenigen angerechnet, der für den Barunterhalt des Kindes verantwortlich ist. Großeltern haften nur dann für ihre Eltern, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht ausreichend leistungsfähig ist.

Wird die Ehe geschieden, wird Ehegatten- oder Geschiedenenunterhalt fällig. Dabei wird unterschieden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Ersterer wird nur zwischen Trennung und Scheidung geschuldet (§ 1361 BGB), zweiter ergibt sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1569-1586 b). Im Moment laufen noch Beratungen zum neuen Unterhaltsrecht, wonach Ehegatten mit Kindern nach erfolgter Scheidung früher zur Arbeitsaufnahme verpflichtet werden können.

Peter Piekarz

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