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Mietrecht

Ist in einem Mietvertrag eine Regelung enthalten in der insbesondere die Haltung von jeglichen Tieren wie Hunde, Katzen, Vögel oder Zierfische es eine Zustimmung des Vermieters bedarf ist es Rechtlich gesehen unwirksam laut BGB. Wer als Mieter seinen Vermieter auf eine Zustimmung gebeten hat die Haltung von Katzen zu genehmigen ist nach Auffassung benachteiligt. Für Ziervögel oder Zierfische bedarf es keine weitere Zustimmung vom Vermieter denn diese Tiere darf man eigentlich ohne ein Zustimmung des Vermieters in der Mietwohnung halten. Wer sich da lieber absichern will sollte es ansonsten vertraglich festlegen, da kann der Vermieter hinter her nicht s mehr dran ändern. Es ist allerdings nur dann wirksam wenn es sich um Kleintiere Handelt also z. B. keine Hunde sind in solch einer vertraglichen Regelung nicht enthalten. Wenn der Mietvertrag eine Tierhaltung ausdrücklich erlaubt, dann hat der Mieter das Recht sich ohne weiters einen Hund oder eine Katze anzuschaffen. Wenn es sich allerdings bei dem Haustier um eine Giftige Schlage handelt oder einem sehr gefährlichen Kampfhund kann oder muss auch der Vermieter sich um die Abschaffung des Tieres kümmern. Wenn man sich auch bei einer Klausel im Mietvertrag widersetz und sich trotz Verbot der Hundehaltung, einen Hund anschafft dann darf der Vermieter die Abschaffung des Hundes veranlassen. Wenn im Mietvertrag eine Klausel mit Zustimmung des Mieters wegen Tierhaltung enthalten ist dann muss der Mieter seinen Vermieter um seine Zustimmung der Tierhaltung fragen. Wenn im Haus schon Hunde gehalten werden muss man trotzdem um Haltung des Tieres fragen. Aber auch der Vermieter muss es begründen können wenn er es einigen Parteien zur Miete erlaubt und manchen nicht.

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