Lohnfortzahlung bei Erkrankungen nach der Entbindung
In besonderen Fällen können Frauen, die innerhalb der achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung erkranken, einen finanziellen Vorteil in Anspruch nehmen: Wenn sie den an die Schutzfrist anschließenden Erziehungsurlaub noch nicht offiziell beim Arbeitgeber angemeldet haben, können sie statt des Erziehungsgeldes zunächst die meistens wesentlich höhere Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. Solange sie sich nämlich noch nicht offiziell im Erziehungsurlaub befinden, haben sie grundsätzlich einen Gehaltsanspruch gegen ihren Arbeitgeber. Der wäre wegen der Erkrankung zur normalen Gehaltsweiterzahlung für die Dauer von sechs Wochen verpflichtet. Anschließend, bei einer weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit, kann die Frau das Krankengeld der Krankenkasse beanspruchen. Auch diese Zahlung kann ganz erheblich über den Beträgen liegen, die als Erziehungsgeld gewährt werden. Ist der Erziehungsurlaub hingegen schon angemeldet, kann die Frau keine Ansprüche auf die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers oder das Krankengeld geltend machen.Damit Frauen diese durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ 5 AZR 10/90) abgesicherte Verfahrensweise für sich nutzen können, müssen sie vor allem den Zeitpunkt der Anmeldung des Erziehungsurlaubs beachten. Die meisten Frauen machen dies unmittelbar nach der Entbindung, weil dann das Ende der achtwöchigen Schutzfrist anzugeben ist. Nach dem Spruch des Bundesarbeitsgerichts ist die Frau jedoch nur verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs den Arbeitgeber definitiv darüber zu informieren, dass sie den Urlaub antreten will und wann dies geschehen soll.
Lässt sich nun das Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht genau absehen, so ist Vorsicht geboten. Weil der Arbeitgeber den Antrag auf Erziehungsurlaub nur mit der vierwöchigen Frist akzeptieren muss, hat er das Recht, zwischen dem Ende der Schutzfrist und dem fristgerecht terminierten Beginn des Erziehungsurlaubs auf einer Mitarbeit zu bestehen. Die Frau müsste also für höchstens vier Wochen an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Um dieses Risiko auszuschließen, sollte unbedingt auf die Einhaltung der vierwöchigen Frist für die Anmeldung des Erziehungsurlaubs beim Arbeitgeber geachtet werden.
Philipp Rüger
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