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EU-Führerschein

Auf dem Weg zur Harmonisierung des neuen EU-Führerscheinrechts wurden Richtlinien zum neu einzuführenden EU-Führerschein entwickelt. Dabei ist die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine in den Mitgliedstaaten der EU das Hauptziel. Dafür wurden bereits ab dem 01.01.1999 neue EU-Führerscheinklassen eingeführt, beispielsweise wurde aus der deutschen Führerscheinklasse III die Klasse B. Dafür wurden neue Führerscheine ausgegeben, nicht mehr aus Papier sondern ähnlich einer Scheckkarte aus Plaste. In der neuen Führerscheinklasse B zum Beispiel wurde die Grenze von 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf 3,5 t herabgesetzt. Wer mehr als 3,5 t fahren will benötigt jetzt dafür mindestens die Fahrerlaubnisklasse C1.
Wer seine Fahrerlaubnis erstmalig erwirbt, erhält als Anfänger eine zwei-jährige Probezeit, der sogenannte FaP (Führerschein auf Probe). Das stellt eine befristete Bewährungsphase für den Fahranfänger dar. Wenn innerhalb dieser Probezeit mehrere Verkehrsverstöße vorfallen, dann verlängert sich die Probezeitum weitere zwei Jahre. Weitere Neuerung ist, dass für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen C und D der Vorbesitz der Klasse B zwingend erforderlich ist. Auch beim Punktesystem gibt es entscheidende Veränderungen, es wurde mit dem EU-Führerschein das Mehrfachtäter-Punktsystem eingeführt, das bedeutet, dass freiwillige Reduzierungsmöglichkeiten für die Punkte vorgesehen sind und dienst in erster Linie der Vermeidung des Führerscheinentzugs, der bei erreichen von 18 Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg, bevorsteht. Dazu kann der Kraftfahrer an einem Aufbauseminar teilnehmen und hat bei erfolgreichem Abschluss ein Anrecht darauf, dass zwei Punkte gelöscht werden. Nach dem neuen Punktesystem wird ein Kraftfahrer, wenn er in Flensburg 8 Punkte hat, davon schriftlich unterrichtet und verwarnt. Bereits bei 14 Punkten wird angeordnet das der Führerscheininhaber an einen AsK (Aufbauseminar für Kraftfahrer) teilnehmen muss. Wird einem Kraftfahrer bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen, kann sie frühestens nach sechs Monaten neu erteilt werden, dazu muss aber ein entsprechendes Gutachten von einer amtlich anerkannten Stelle vorgelegt werden.

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