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Beim Autokauf kann bei Mängeln die Beweislast auch beim Käufer liegen

Auch bei einem innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auftretendem Defekt muss der Käufer beweisen, dass dieser auf einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel und nicht auf einer Fehlbedienung oder unsachgemäße Handhabung beruht. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 18.07.2007 (Aktenzeichen: 13 U 164/06).

Der Kläger hatte einen Pkw gekauft, an dem vier Monate danach ein Kupplungsdefekt auftrat. In den folgenden Monaten trat dieser Schaden von zweimal auf, so dass er den Rücktritt vom Vertrag erklärte und die Rückabwicklung verlangte.

Erst ein Sachverständigengutachten konnte klären, dass der Kupplungsschaden durch eine fehlerhafte Bedienung (langes Schleifenlassen der Kupplung) eingetreten sei. Der Käufer war aber der Meinung, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden gewesen sei. Weiterhin gelte die gesetzliche Vermutung gemäß 476 BGB, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden gewesen sei. Er vertrat die Auffassung, dass der Verkäufer beweisen müsse, dass der Defekt nicht bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war, sondern Folge der Fehlbedienung sei. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht nicht an.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, wenn die Kaufsache bei Übergabe mit einem Mangel behaftet ist und zwei Nachbesserungsversuche gemäß §§ 437, 440 BGB fehlgeschlagen sind. Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs gilt die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (§ 476 BGB). Das bedeutet aber nicht, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel ist. Wenn mehrere mögliche Schadensursachen (entweder mangelhafte Sachbeschaffenheit oder Bedienungsfehler) in Betracht kommen, müsse der Käufer beweisen, dass der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen sei.

Somit hätte der Kläger nachweisen müssen, dass der Pkw zum Zeitpunkt der Übergabe bereits einen von vornherein werksseitig zu vertretenden Grundmangel aufwies, welcher zu einem späteren Kupplungsschaden führte. Eine Auto Versicherung kommt für solche Schäden nicht auf.

Holger Freier

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