Alterungsrückstellung in der PKV
Gemäß § 8a Abs. 2 der Musterbedingungen (MB/KK und MB/KT) dürfen wegen des Älter werdens der versicherten Person die Beiträge in der privaten Krankenversicherung nicht erhöht oder die Leistungen gekürzt werden, soweit laut Geschäftsplan hierfür eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
Mit Ausnahme bestimmter Tarife für Studenten in der privaten Krankenversicherung (PSKV), Beamtenanwärter, Auslandsreisen und der Zahntarife werden in den meisten Tarifen der PKV während der ersten Hälfte der Vertragslaufzeit Teile des Monatsbeitrages zum Ausgleich erhöhter Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen mit steigendem Alter verzinslich angespart. Dieser “Sparbeitrag” ist der Teil des vom Versicherten gezahlten Monatsbeitrages, der in jüngeren Jahren den reinen “Risikobeitrag” für die laufenden Versicherungsleistungen übersteigt. Der Risikobeitrag zur Deckung der laufenden Versicherungsleistungen steigt entsprechend den Versicherungsleistungen an den Kunden mit zunehmendem Alter. Bei einem bestimmten Lebensalter des Versicherten entspricht der Monatsbeitrag des Versicherten exakt den aktuellen Versicherungsleistungen (Monatsbeitrag = Risikobeitrag), in der folgenden Vertragslaufzeit werden die bis dahin angesparten Beitragsanteile (= Alterungsrückstellung) dazu verwendet, die Differenz zwischen dem für die Versicherungsleistungen erforderlichen, mit dem Älter werden steigenden Risikobeitrag, und dem tatsächlich vom Versicherten gezahlten Monatsbeitrag zu decken. Der Monatsbeitrag zur privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich als über die gesamte Vertragslaufzeit konstanter Beitrag kalkuliert.
Dennoch kommt es im Laufe der Versicherungszeit zu Beitragsanpassungen, weil das Kalkulationsmodell der PKV in der Beitragsberechnung zwar das mit dem Alter steigende Risiko, nicht aber die (über der allgemeinen Preissteigerung liegende) Kostendynamik in der medizinischen Versorgung und weitere Änderungen der Kalkulationsbasis berücksichtigen kann. Der private Krankenversicherer darf (im Gegensatz zur GKV) seine vertraglich vereinbarten Leistungen grundsätzlich nicht reduzieren (Ausnahme: § 18 MB/KK 94 mit Zustimmung des Treuhänders), daher ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung der Beiträge an die laufend steigenden Leistungen erforderlich. Bei Bestandskunden muß für die Mehrleistung (im Vergleich zur bisherigen Kalkulationsannahme) das inzwischen erreichte Lebensalter zugrunde gelegt werden, da für diese zusätzliche Leistung noch keine (Alterungs-) Rückstellung gebildet wurde. Insofern fällt die Beitragserhöhung für bereits versicherte prozentual höher aus, als die Kostenerhöhung.
Als Maßnahmen zur Beitragsentlastung älterer Versicherter ist daher die Neuberechnung der bislang beitragsproportionalen (und deshalb mit fortschreitendem Alter wachsenden) Verwaltungskosten als altersunabhängige Stückkosten (d.h. gleiche Verteilung der Verwaltungskosten auf alle Versicherten)zu sehen. Außerdem hat der Versicherer in der Krankheitskosten und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldtarife) ab dem Geschäftsjahr 2000 der Alterungsrückstellung zusätzlich 90% der auf die Alterungsrückstellung in der PKV der betroffenen Tarife entfallenden überrechnungsmäßigen Zinsen jährlich gutzuschreiben. Diese Entlastungswirkungen werden nach dem 65. Lebensjahr wirksam; Beitragssenkungen aus Mitteln nach § 12 a Abs. 2a finden generell nicht statt. Finanziert werden zunächst Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen. Mit Vollendung des 80. Lebensjahres werden die nicht verbrauchten Beträge zur Beitragssenkung verwendet. In der freiwilligen Pflegetageldversicherung kann auch eine bedingungsgemäße Leistungserhöhung vorgenommen werden.
Portabilität
Seit Inkrafttreten des GKV-WSG besteht die Möglichkeit bei Wechsel der Versicherers die Alterungsrückstellungen in Höhe des Basistarifes zum neuen Anbieter zu übertragen. Eine Übertragung der Alterungsrückstellungen in die GKV ist weiterhin nicht zulässig.